Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts – Was Einreisende nach Deutschland wissen müssen

Das Auswärtige Amt hat alle Regeln rund um die Einreise nach Deutschland in einem zentralen Dokument gebündelt: dem Visumhandbuch. Es ist das offizielle Regelwerk, nach dem deutsche Botschaften weltweit über Visumanträge entscheiden – und damit eine der wertvollsten Informationsquellen für alle, die nach Deutschland einreisen möchten.

Dieser Artikel erklärt, was im Visumhandbuch steht, was das für Ihren Antrag konkret bedeutet – und worauf Sie dabei unbedingt achten sollten.

Stand: Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, Februar 2026 / Visuminformationen des Auswärtigen Amts, April 2026

Was ist das Visumhandbuch – und warum ist es für Sie relevant?

Das Visumhandbuch richtet sich offiziell an Botschaftsmitarbeiter. Es erklärt ihnen, wie sie Visumanträge prüfen, welche Unterlagen sie verlangen dürfen und wie sie in schwierigen oder unklaren Fällen entscheiden sollen.

Für Antragsteller ist es aus einem einfachen Grund wertvoll: Wer versteht, nach welchen Regeln entschieden wird, kann seinen Antrag gezielt und vollständig vorbereiten.

Das Handbuch basiert auf europäischem und nationalem Recht – unter anderem auf dem EU-Visakodex, dem Schengener Grenzkodex, dem deutschen Aufenthaltsgesetz und der EU-Verordnung 2018/1806 über visumfreie und visumpflichtige Drittstaaten. Es wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.

Eine wichtige aktuelle Änderung: Das sogenannte Remonstrationsverfahren – ein internes Widerspruchsverfahren gegen abgelehnte Visumanträge – wurde zum 1. Juli 2025 abgeschafft. Was das für Sie bedeutet, erklären wir weiter unten.

Wer braucht ein Visum für Deutschland?

Alle Personen ohne EU-Pass brauchen grundsätzlich ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige bestimmter Länder, denen die EU für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen Visumfreiheit gewährt.

Ob Sie visumfrei einreisen dürfen, können Sie über die Staatenliste des Auswärtigen Amts prüfen.

Wichtig: Visumfreiheit bedeutet nicht, dass Sie ohne Nachweise reisen können. Auch visumfreie Reisende können an der Grenze nach Reisezweck, finanziellen Mitteln und einer gültigen Reisekrankenversicherung gefragt werden.

Die zwei Visumtypen: Was gilt für wen?

Schengen-Visum (Kategorie C) – Aufenthalte bis zu 90 Tagen

Für Tourismus, Familienbesuche, Geschäftsreisen oder medizinische Behandlungen benötigen Sie ein Schengen-Visum. Es gilt für alle 27 Schengen-Staaten und wird bei der deutschen Botschaft beantragt, wenn Deutschland Ihr Hauptreiseziel ist.

Kosten laut Visumhandbuch:

PersonengruppeGebühr
Standardgebühr90 Euro
Kinder 6–12 Jahre45 Euro
Kinder unter 6 Jahrenkostenlos
Schüler, Studierende, Lehrende (Ausbildungszweck)kostenlos
Forscher auf wissenschaftlichen Konferenzenkostenlos
Jugendliche unter 25 bei gemeinnützigen Reisenkostenlos
Staatsangehörige mit EU-Visaerleichterungsabkommen*35 Euro

*Albanien, Armenien, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien

Bearbeitungszeit: bis zu 15 Kalendertage. Antrag frühestens 6 Monate vor Reise möglich, mindestens 15 Tage vor Abreise einreichen. In der Hauptreisezeit deutlich früher planen.

→ Speziell für Schengen-Visa konzipierte Krankenversicherung

Nationales Visum (Kategorie D) – Aufenthalte über 90 Tage

Für Studium, Arbeit, Berufsausbildung oder Familienzusammenführung benötigen Sie ein nationales Visum.

Kosten: 75 Euro, für Minderjährige 37,50 Euro.

Bearbeitungszeit: mehrere Monate – je nach Aufenthaltszweck und Botschaft. Frühzeitig beantragen ist hier besonders wichtig.

→ Krankenversicherung für längerfristige Aufenthalte in Deutschland

Was das Visumhandbuch über die Antragsprüfung verrät

Das Visumhandbuch erklärt nicht nur, welche Visa es gibt – es legt auch fest, wie Botschaftsmitarbeiter Anträge prüfen. Diese Prinzipien sind direkt relevant für Ihren Antrag.

Mitwirkungspflicht: Sie sind verantwortlich für vollständige Unterlagen

Das Aufenthaltsgesetz legt fest, dass Sie als Antragsteller selbst alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig einreichen müssen. Wer Dokumente nicht vorlegt oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Ablehnung rechnen – und wird vorab über diese Konsequenz informiert.

In der Praxis bedeutet das: Unvollständige Unterlagen sind einer der häufigsten Gründe für Verzögerungen oder Ablehnungen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher keine Kleinigkeit, sondern der entscheidende erste Schritt.

Abstammungsgutachten bei Familienzusammenführung

Bei Anträgen auf Familienzusammenführung aus Ländern, deren Dokumente als weniger zuverlässig eingestuft werden, kann die Botschaft ein Abstammungsgutachten anfordern – in der Praxis meist ein DNA-Test per Speichelprobe. Die Kosten trägt der Antragsteller. Das Ergebnis liegt in der Regel nach zwei bis vier Wochen vor.

Altersgutachten bei Minderjährigen

Bestehen begründete Zweifel am Alter eines Antragstellers – zum Beispiel beim Kindernachzug – kann ein Altersgutachten durch einen Sachverständigen angeordnet werden. Auch hier gilt: Mitwirkung ist verpflichtend, Kosten trägt der Antragsteller.

Akteneinsicht: Ihr Recht bei einer Ablehnung

Als Antragsteller haben Sie das Recht, Ihren eigenen Visumvorgang einzusehen. Das Visumhandbuch verankert dieses Recht ausdrücklich. Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte davon Gebrauch machen – denn erst wenn man den genauen Ablehnungsgrund kennt, kann man gezielt reagieren.

Wo und wie wird das Visum beantragt?

Zuständig ist die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Zentrale des Auswärtigen Amts in Berlin ist für einzelne Anträge nicht zuständig.

Das Auslandsportal: digitale Antragstellung seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 sind alle deutschen Visastellen weltweit an das Auslandsportal angebunden. Viele Anträge – für Erwerbstätigkeit, Studium, Berufsausbildung und Familienzusammenführung – können damit vollständig digital gestellt werden. Aktuell stehen 28 Rechtsgrundlagen online zur Verfügung.

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Nutzerkonto anlegen, Formular ausfüllen
  2. Dokumente hochladen
  3. Rückmeldung der Botschaft zur Vollständigkeit abwarten
  4. Termin vor Ort vereinbaren
  5. Originaldokumente vorlegen, biometrische Daten abgeben, Gebühr bezahlen

Ein persönlicher Termin bleibt weiterhin erforderlich – der digitale Weg spart aber Zeit und schafft Transparenz, da der Antragsstatus jederzeit im Portal einsehbar ist.

Was das Visumhandbuch zur Krankenversicherung sagt – und warum das so wichtig ist

Der EU-Visakodex, auf den sich das Visumhandbuch stützt, schreibt für das Schengen-Visum eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 Euro Deckungssumme vor. Die Versicherung muss für alle Schengen-Staaten gültig und für die gesamte Reisedauer gültig sein.

Das klingt nach einer formalen Voraussetzung – ist es in der Praxis aber nicht. Der Nachweis wird beim Visumantrag geprüft und kann auch an der Grenze verlangt werden. Eine fehlende oder unzureichende Versicherung kann zur Ablehnung des Antrags oder zur Einreiseverweigerung führen.

Warum eine Standard-Reiseversicherung oft nicht reicht

Viele Reisende greifen zur günstigsten verfügbaren Police – und stellen im Ernstfall fest, dass sie nicht ausreichend abgesichert sind. Wer aus dem Ausland nach Deutschland kommt, ist über die gesetzliche deutsche Krankenversicherung nicht abgesichert. Schon ein ambulanter Arztbesuch kann ohne privaten Schutz teuer werden; ein Krankenhausaufenthalt kann schnell in die Zehntausende gehen.

Eine spezialisierte Incoming-Versicherung ist auf genau diese Situation zugeschnitten. Sie sollte folgendes abdecken:

  • Ambulante und stationäre Behandlungen vollständig
  • Notfall-Rücktransport ins Heimatland
  • Zahnärztliche Notfallbehandlungen
  • Klare Regelungen bei chronischen Erkrankungen
  • Mindestdeckung von 30.000 Euro für alle Schengen-Staaten

Auf provisit.com finden Sie Krankenversicherungen, die speziell für Einreisende nach Deutschland und den Schengen-Raum entwickelt wurden – mit transparenten Leistungen, unkomplizierter Schadensabwicklung und mehrsprachigem Service.

→ Speziell für Schengen-Visa konzipierte Krankenversicherung

Was tun, wenn das Visum abgelehnt wird?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es das Remonstrationsverfahren nicht mehr. Wer einen abgelehnten Antrag anfechten möchte, hat nun folgende Möglichkeiten:

  1. Akteneinsicht beantragen – um den genauen Ablehnungsgrund zu verstehen
  2. Antrag neu stellen – mit ergänzten oder korrigierten Unterlagen, sofern der Grund behebbar ist
  3. Rechtliche Beratung suchen – ein auf Ausländerrecht spezialisierter Anwalt kann bei komplexen Fällen helfen

Häufige Fragen zum Visumhandbuch und zur Einreise nach Deutschland

Was ist das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts? Es ist das offizielle interne Regelwerk, nach dem deutsche Botschaften weltweit Visumanträge prüfen und entscheiden. Für Antragsteller ist es eine wertvolle Quelle, um zu verstehen, worauf bei der Prüfung geachtet wird.

Kann ich das Visum online beantragen? Ja, seit 2025 für viele Visumtypen über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts. Ein persönlicher Termin zur Abgabe biometrischer Daten bleibt weiterhin erforderlich.

Wie lange dauert die Bearbeitung? Schengen-Visa bis zu 15 Tage, nationale Visa mehrere Monate – je nach Aufenthaltszweck und Botschaft.

Welche Krankenversicherung brauche ich für das Schengen-Visum? Eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 Euro Deckungssumme, gültig für alle Schengen-Staaten und die gesamte Reisedauer. Spezialisierte Lösungen für Einreisende finden Sie auf provisit.com.

Was passiert nach einer Ablehnung? Seit Juli 2025 gibt es kein Remonstrationsverfahren mehr. Akteneinsicht beantragen, Ablehnungsgrund prüfen, bei Bedarf rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Muss ich die Versicherung bei der Einreise nachweisen? Ja. Der Nachweis kann beim Visumantrag und an der Grenze verlangt werden. Eine fehlende Versicherung kann zur Einreiseverweigerung führen.

Alle Angaben basieren auf dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts (Stand: Februar 2026) sowie den allgemeinen Visuminformationen des Auswärtigen Amts (Stand: April 2026). Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

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