Krankenversicherung für das Anerkennungsvisum

Das „Anerkennungsvisum“ (offiziell: Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG) ermöglicht es Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern, nach Deutschland einzureisen, um hier die volle Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses zu erlangen.

Es kommt primär dann zum Einsatz, wenn die zuständige Anerkennungsstelle im Ausland bereits wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt hat (Teilanerkennung).

Kernaspekte des Visums (Stand 2026)

  • Zweck: Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen (Lehrgänge, Kurse, betriebliche Praktika) oder Prüfungen im Inland, um bestehende Defizite in der Berufsqualifikation auszugleichen.
  • Voraussetzungen:
    • Ein Bescheid über die teilweise Anerkennung der Berufsqualifikation.
    • Nachweis von Deutschkenntnissen (in der Regel mindestens Niveau A2).
    • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder eine Zusage für eine Qualifizierungsmaßnahme.
    • Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Dauer: Das Visum wird in der Regel für bis zu 24 Monate erteilt.
  • Arbeitsmöglichkeit: Während der Qualifizierung darf die Fachkraft bereits eingeschränkt arbeiten, meist in dem Bereich, in dem die Anerkennung angestrebt wird. 

Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit der Reform 2024 ist es zudem möglich, im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft bereits vor dem Anerkennungsverfahren einzureisen und das gesamte Verfahren erst nach der Ankunft in Deutschland gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu durchlaufen.

Nach erfolgreicher Anerkennung kann der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche verlängert oder direkt in eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit (z. B. Fachkräfte-Visum oder Blaue Karte EU) umgewandelt werden. Informationen zu aktuellen Mindestgehältern für 2026 finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Wer kann ein Anerkennungsvisum beantragen?

Das Anerkennungsvisum (nach § 16d AufenthG) richtet sich an Personen aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland in ihrem erlernten Beruf arbeiten möchten, aber deren ausländischer Abschluss noch nicht voll anerkannt wurde. Zu diesen Personengruppen zählen:

1. Personen mit einem "Defizitbescheid" (§ 16d Abs. 1)

Dies ist der klassische Weg. Sie können das Visum beantragen, wenn: 

  • Sie bereits ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland eingeleitet haben.
  • Die zuständige Stelle in Deutschland in einem Bescheid festgestellt hat, dass Ihre Qualifikation nur teilweise gleichwertig ist (wesentliche Unterschiede/Defizite bestehen).
  • Sie eine Zusage für eine konkrete Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Lehrgang, Sprachkurs, Praktikum) in Deutschland haben, um diese Defizite auszugleichen.
  • Sie in der Regel über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen. 

2. Personen im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)

Seit 2024 können Sie auch ein Visum beantragen, bevor ein Anerkennungsverfahren durchgeführt wurde. Voraussetzung ist: 

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben (mind. 2 Jahre Ausbildung).
  • Sie verfügen über ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
  • Sowohl Sie als auch Ihr künftiger Arbeitgeber verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren direkt nach der Einreise einzuleiten und aktiv zu verfolgen.
  • Sie weisen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach.

Weitere allgemeine Anforderungen (Stand 2026)

  • Lebensunterhalt: Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland selbst finanzieren können (z. B. durch das Gehalt aus der Beschäftigung oder ein Sperrkonto).
  • Arbeitsplatz: Bei einer Anerkennungspartnerschaft muss das Gehalt bestimmte Mindestgrenzen erreichen (für 2026 liegen diese bei ca. 45.934 € in Engpassberufen und ca. 50.700 € in anderen Berufen). 

Für Personen, die noch keinen Arbeitgeber haben, kann alternativ die Chancenkarte eine Option sein, um zur Jobsuche und Anerkennung einzureisen. 

Was ist die maximale Aufenthaltsdauer beim Anerkennungsvisum?

Die maximale Aufenthaltsdauer für ein Anerkennungsvisum (nach § 16d AufenthG) hängt vom gewählten Weg der Anerkennung ab: 

  • Qualifizierungsmaßnahmen bei Teilanerkennung: Das Visum wird zunächst für bis zu 24 Monate erteilt. Es kann um weitere 12 Monate verlängert werden, falls das Ziel (die volle Anerkennung) noch nicht erreicht wurde, zum Beispiel wegen einer Wiederholungsprüfung. Die Gesamthöchstdauer beträgt somit in der Regel 3 Jahre.
  • Anerkennungspartnerschaft: In diesem Modell, bei dem das Verfahren erst nach der Einreise beginnt, kann der Aufenthalt ebenfalls für insgesamt bis zu 3 Jahre gewährt werden.
  • Durchführung einer Qualifikationsanalyse: Erfolgt die Einreise nur für eine Qualifikationsanalyse (z. B. Arbeitsprobe), ist die Aufenthaltsdauer auf maximal 6 Monate begrenzt. 

Wichtiger Hinweis für 2026:
Nach erfolgreicher Anerkennung müssen Sie Deutschland nicht verlassen. Sie können vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate beantragen oder direkt in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (z. B. Fachkräfte-Visum oder Blaue Karte EU) wechseln. 

Wie muss man sich für das Anerkennungsvisum versichern?

Für das Anerkennungsvisum sind bestimmte Versicherungen gesetzlich vorgeschrieben, während andere dringend empfohlen werden, um finanzielle Risiken abzusichern. 

1. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen

Ohne diesen Nachweis wird das Visum in der Regel nicht erteilt:

  • Krankenversicherung (Incoming-Versicherung):
    • Für die Einreise und die erste Zeit benötigen Sie eine Versicherung, die den Anforderungen des Schengen-Visakodex entspricht (Mindestdeckung 30.000 €).
    • Sobald Sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen (z. B. im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft), werden Sie in der Regel über den Arbeitgeber gesetzlich krankenversichert.
    • Wichtig: Eine einfache Reiseversicherung reicht für ein nationales Visum (D-Visum) oft nicht aus; sie muss den Standards der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nahekommen.
  • Pflegeversicherung: Diese ist in Deutschland an die Krankenversicherung gekoppelt und für jeden mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtend. 

2. Dringend empfohlene Versicherungen

Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber für das Leben in Deutschland essenziell: 

  • Private Haftpflichtversicherung:
    • Sie gilt als eine der wichtigsten freiwilligen Versicherungen. Sie schützt Sie, wenn Sie versehentlich Dritten einen Schaden zufügen (z. B. Sachbeschädigung in der Mietwohnung oder Unfälle als Fußgänger/Radfahrer).
    • In Deutschland können Schadensersatzforderungen ohne Versicherung in die Millionen gehen.
  • Berufshaftpflicht- oder Diensthaftpflichtversicherung:
    • Abhängig von Ihrem Beruf (z. B. im medizinischen Bereich oder Handwerk) kann eine zusätzliche Absicherung für Fehler während der Arbeit sinnvoll sein, falls dies nicht bereits durch den Arbeitgeber abgedeckt ist. 

3. Automatische Versicherungen bei Beschäftigung

Wenn Sie während Ihres Anerkennungsverfahrens arbeiten, sind Sie automatisch über die Sozialversicherung geschützt:

  • Gesetzliche Unfallversicherung: Sie sind über Ihren Arbeitgeber gegen Unfälle am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg versichert.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden automatisch von Ihrem Bruttogehalt abgezogen, sofern Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 

 

Wenn Sie also für Ihr Anerkennungsvisum eine private Versicherung brauchen, empfehlen wir unsere Provisit Educare24 XL. Mit der Provisit Educare24 XL bekommen Sie sowohl die für das Visum vorgschriebene Krankenversicherung als auch den oben genannten zusätzlichen Schutz durch eine Privathaftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung.